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Nachbarschaftslärm

"Der eigene Hund macht keinen Lärm, er bellt nur!"

Bereits im Jahr 1930 erkannte Kurt Tucholsky die unüberwindlichen Gräben, die sich in der Wahrnehmung von Geräuschen auftun können, wenn Menschen eine unterschiedliche Beziehung zur Herkunft bzw. zum Verursacher eines Geräusches haben.

Entstehen störende Geräusche im privaten Bereich ohne Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit, so spricht man von "Nachbarschaftslärm". Typische Beispiele hierfür sind das oben genannte Hundebellen, private Feierlichkeiten, der Betrieb von Radios und Fernsehern sowie Heimwerker- und Gartenarbeiten. Die aus Nachbarschaftslärm resultierenden Konflikte zwischen den Streitparteien sind oft äußerst emotionsgeladen und enden vielfach in Zivilklagen vor Gericht. Besonders problematisch ist dabei, dass die Beurteilung von zumeist stark verhaltensgeprägtem Nachbarschaftslärm - im Gegensatz zu anderen Lärmarten - keinen bundeseinheitlich festgelegten gesetzlichen Regelungen unterliegt. Zur Ermittlung und Bewertung von Nachbarschaftslärm werden deshalb in vielen Fällen hilfsweise die Verfahren und Immissionsrichtwerte herangezogen, die in der "TA Lärm" für die Begutachtung von Lärmimmissionen gewerblicher Anlagen verankert sind. Letztendlich ist aber in der Beantwortung der Frage nach der Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung durch Nachbarschaftslärm im Sinne von § 906 BGB ein weit gesteckter Ermessensspielraum enthalten.

Die Sorgfalt und das Verantwortungsbewusstsein, die notwendig sind, um diesen Ermessensspielraum so gerecht wie möglich auszufüllen, können Sie von uns erwarten, wenn Sie uns die Begutachtung von Nachbarschaftslärm übertragen.

Da das Auftreten, die Dauer und die Intensität der Geräuscheinwirkungen bei Nachbarschaftslärm zumeist weniger vorhersehbar ist, als bei anderen Lärmarten (z.B. Gewerbelärm, Baulärm, Sportlärm), ist es in vielen Fällen sinnvoll, eine Dauermessstation einzurichten und die Geräuschsituation über einen längeren Zeitraum zu dokumentieren. Neben der Messung und Protokollierung der zeitlichen Verläufe der Schalldruckpegel sowie einer synchronisierten digitalen Tonaufzeichnung bietet sich situationsabhängig eventuell auch eine ergänzende Videoaufzeichnung der Geschehnisse an. So kann der stichhaltige Beweis erbracht werden, dass die beanstandeten Lärmbelastungen tatsächlich auftreten und aufgrund Ihrer Intensität und Häufigkeit eine relevante Ruhestörung bzw. eine erhebliche Belästigung darstellen.

Schildern Sie uns Ihr Anliegen. Wir entwickeln eine Messstrategie, die optimal auf die jeweiligen Gegebenheiten zugeschnitten ist. Den Einsatz der Messtechnik und die Dauer der Lärmmessungen richten wir flexibel an den Randbedingungen und an der erforderlichen Belastbarkeit des Gutachtens aus. Die mögliche Untersuchungstiefe reicht von der stichprobenhaften Einzelmessung bis hin zu mehrwöchigen Dauermessungen zur lückenlosen Beweisführung über die Geräuschimmissionen und deren Verursacher.