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Bundes-Immissionsschutzgesetz

Das Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) dient dem Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie von Kultur- und sonstigen Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen.

Als schädliche Umwelteinwirkungen bezeichnet man Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Lichtimmissionen, Wärme, Strahlen sowie andere Immissionen, sofern diese Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit bzw. die Nachbarschaft hervorrufen können. Neben verschiedenen allgemeinen und gemeinsamen Vorschriften enthält das BImSchG spezielle Festlegungen zu den folgenden Themenkomplexen:

  • Errichtung und Betrieb von Anlagen (anlagenbezogener Immissionsschutz)
  • Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen, Biokraftstoffen (produktbezogener Immissionsschutz)
  • Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen (verkehrsbezogener Immissionsschutz)
  • Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung
  • Lärmminderungsplanung (Schutz vor Umgebungslärm)

Technisch und vollzugsrechtlich im Detail konkretisiert werden die grundsätzlichen Vorschriften des BImSchG durch die zahlreichen Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchV), die als Rechtsverordnungen der Bundesrepublik Deutschland speziell hinsichtlich Lärmschutz und Luftreinhaltung verbindlich erfüllt werden müssen. Unter anderem sind die folgenden Durchführungsverordnungen zu beachten:

  • 4. BImSchV: Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
  • 13. BImSchV: Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen
  • 16. BImSchV: Verkehrslärmschutzverordnung
  • 18. BImSchV: Sportanlagenlärmschutzverordnung
  • 24. BImSchV: Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung
  • 32. BImSchV: Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
  • 34. BImSchV: Verordnung über die Lärmkartierung
  • 39. BImSchV: Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen

Von großer Bedeutung für die konkrete technische Umsetzung und den Vollzug der Vorschriften des BImSchG sind schließlich noch die beiden folgenden bundeseinheitlichen "normkonkretisierenden" Verwaltungsvorschriften zum Bundes-Immissionsschutzgesetz:

  • TA Luft: Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft
  • TA Lärm: Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm