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Anlage

Im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist der Begriff der Anlage wie folgt definiert:

  1. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
  2. Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge und
  3. Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können.

Ausgenommen von diesem Anlagenbegriff werden öffentliche Verkehrswege sowie Fahrzeuge, die auf öffentlichen Verkehrswegen am Verkehr teilnehmen.

Anlagen unterliegen grundsätzlich den im Zweiten Teil des BImSchG fixierten Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen (anlagenbezogener Immissionsschutz). Sie lassen sich in genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen gruppieren.

Die Erfordernis der Genehmigung einer Anlage nach BImSchG ist in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) geregelt. Diese Verordnung beinhaltet den nach Branchen geordneten Katalog genehmigungsbedürftiger Anlagen und differenziert mittels dezidierter Leistungsschwellen in Anlagen nach "Spalte 1" und "Spalte 2". Die Zugehörigkeit einer Anlage zu Spalte 1 bzw. Spalte 2 der 4. BImSchV bestimmt Art und Umfang des erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens und entscheidet insbesondere über die Notwendigkeit einer Öffentlichkeitsbeteiligung.