Die Konzentrationswirkung nach § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedeutet, dass mit der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung viele der anderen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen für ein Vorhaben mit abgedeckt sind. Dies bedeutet, dass keine zusätzlichen Genehmigungen nach diesen anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, wenn sie im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens bereits geprüft und berücksichtigt wurden.
Die Konzentrationswirkung bezieht sich auf Vorhaben, die einer Genehmigung nach dem BImSchG bedürfen, wie z.B. Industrieanlagen oder größere landwirtschaftliche Betriebe. Durch die Konzentrationswirkung wird das Genehmigungsverfahren vereinfacht und beschleunigt, da verschiedene Genehmigungsanforderungen (z.B. baurechtliche, wasserrechtliche oder naturschutzrechtliche Genehmigungen) in einem einzigen Verfahren zusammengefasst werden.
Im Gegensatz zu einzelnen Genehmigungsverfahren, bei denen für verschiedene Rechtsbereiche (z.B. Bau-, Wasser- oder Naturschutzrecht) separate Genehmigungen erforderlich sind, deckt die Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG somit alle notwendigen Genehmigungen in einem Verfahren ab.