Staub besteht aus festen Teilchen, deren Partikelgröße so gering ist, dass sie nach Entstehung bzw. Aufwirbelung über längere Zeit in der Luft schweben können.

Für die Luftreinhaltung relevant sind vornehmlich die feinen Staubpartikel mit aerodynamischen Durchmessern von weniger als 10 Mikrometern (10 µm), die als Feinstaub oder Schwebstaub bezeichnet werden. Die englische Bezeichnung hierfür lautet „Particulate Matter“ (PM10). Partikel dieser Größenordnung sind inhalierbar oder sogar lungengängig und können Gesundheitsschäden verursachen. Als Ultrafeine Partikel (UP) werden Teilchen bezeichnet, deren aerodynamischer Durchmesser geringer als 0,1 µm ist.

Neben verschiedenen natürlichen Entstehungsmechanismen von Feinstaub (z.B. Vulkanismus, Bodenerosion, Waldbrände und Buschfeuer) zählen insbesondere die folgenden durch den Menschen erzeugten Prozesse und Anlagen zu den relevanten Emittenten von Feinstaub:

Straßenverkehr (Verbrennungsmotore, Bremsen- und Reifenabrieb)
Kraftwerke und Fernheizwerke
Abfallverbrennungsanlagen
Öfen und Heizungen in Privathaushalten
Umschlag von Schüttgütern
Tierhaltung

Bezüglich Informationen zum Thema Schwebstaub wird auf den Glossarbegriff Staub verwiesen.

Der Begriff Schallschutz umfasst alle Bestrebungen und Maßnahmen zur Lärmbekämpfung und soll Menschen und Tiere vor unerwünschten, störenden oder schädlichen Geräuscheinwirkungen (Schallimmissionen) schützen. Als Synonyme für Schallschutz werden oftmals die folgenden Bezeichnungen verwendet:

Lärmschutz
Schallimmissionsschutz
Lärmimmissionsschutz
Eine exakt definierte inhaltliche Abgrenzung zwischen diesen Begriffen existiert nicht. Üblicherweise wird dann von Schallimmissionsschutz oder Lärmimmissionsschutz gesprochen, wenn es sich um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) handelt. Hingegen beinhalten die allgemeiner gehaltenen Begriffe Schallschutz und Lärmschutz die vollständige Palette jeglicher Bemühungen und Maßnahmen, die sowohl der Bekämpfung der Entstehung von Lärmemissionen an der Quelle, als auch zur Minderung überhöhter Lärmimmissionen am Ort der Schalleinwirkung dienen.

Schallschutzmaßnahmen lassen sich beispielsweise wie folgt typisieren:

Vorbeugender Schallschutz: Unter vorbeugendem Schallschutz versteht man beispielsweise die Vermeidung von Lärmkonflikten durch räumliche Trennung unverträglicher Nutzungen auf städteplanerischer Ebene (Raumordnung, Flächennutzungsplanung, Bebauungsplanung), die schallschutztechnische Optimierung von Grundrissen bei der Planung von Hochbauten oder auch den Entwurf von Arbeitsstätten unter dem Aspekt des Lärmschutzes.

Technischer Schallschutz: Zum technischen Schallschutz zählt beispielsweise die Auslegung von Schalldämpfern, die Entwicklung von Schallschutzkapseln, die Konstruktion lärmarmer Maschinen sowie die Leistungsbegrenzung von Beschallungsanlagen.

Baulicher Schallschutz: Unter den Begriff des baulichen Schallschutzes fallen alle baukonstruktiven Maßnahmen, die auf eine Verbessung der Luftschalldämmung und der Körperschalldämmung von Gebäuden abzielen. Dabei kann es sich sowohl um den Schutz vor Außenlärm, als auch um die Thematik gebäudeinterner Schallübertragungen handeln. Auch die Dimensionierung und Positionierung von Schallschutzwänden, Lärmschutzwällen oder abschirmenden Baukörpern zur Pegelminderung durch Beugung können dem baulichen Schallschutz zugeordnet werden.

Organisatorischer Schallschutz: Organisatorischer Schallschutz beinhaltet zum Beispiel die zeitliche Steuerung störender Geräuschereignisse (z.B. Nachtflugverbote, Sperrung von Parkplätzen während der Nachtzeit, Nutzungsbeschränkungen für Sportanlagen usw.) sowie Maßnahmen zur Prävention vor verhaltensbezogenen Lärmemissionen (z.B. Hinweisschilder zur Vermeidung von Ruhestörungen, Einsatz von Ordnungsdiensten bei Diskotheken oder Veranstaltungen).

Persönlicher Schallschutz: Das Tragen von Gehörschützern stellt – speziell bei unvermeidbarem Arbeitslärm – das „letzte“ Mittel zum individuellen Gehörschutz dar wird als persönlicher Schallschutz bezeichnet. Zu Gehörschützern zählen Gehörschutzstöpsel, Otoplastiken, Kapselgehörschützer, Schallschutzhelme und Schallschutzanzüge.

Im Unterschied zu herkömmlichen Limitern, die in erster Linie dazu dienen, das Audioequipment vor Verzerrungseffekten und mechanischen Schäden zu bewahren, erhalten „echte“ Schallpegelbegrenzer die Anweisungen für ihre Aktivitäten beispielsweise über ein oder mehrere Mikrofone, welche die aktuell herrschenden Schalldruckpegel an vorher gewählten Messpunkten registrieren und an die Begrenzer rückmelden. Über den ständigen Vergleich zwischen den tatsächlichen und den als zulässig eingepegelten Lärmbelastungen entscheidet das Gerät über Umfang und Dauer der erforderlichen Reduzierung, bzw. der möglichen Anhebung der Schallpegel. Dieser Regelungsprozess läuft idealerweise fast unmerklich ab, so dass die Zuhörer subjektiv so gut wie keine Lautstärkeschwankungen wahrnehmen. Aufgrund der großzügig einstellbaren Verzögerungszeit bis zum schrittweisen Einsetzen der Limitierung führen kurzzeitige Pegelspitzen nicht zu einem ungewollten Abregeln. Dynamik und Sound bleiben erhalten. Das Einpegeln auf die zulässige Lautstärke erfolgt vor Beginn einer Musikveranstaltung, bzw. vor der Inbetriebnahme einer Beschallungsanlage mittels „Rosa Rauschen“. Zur Absicherung gegen Manipulation können verschiedene mechanische und elektronische Techniken eingesetzt werden.

Für eine erfolgreiche Schallpegelbegrenzung, die die behördlichen Auflagen erfüllt und gleichzeitig den Erwartungen der Veranstalter und des Publikums an Lautstärke und Akustik gerecht wird, sind nicht nur die korrekten Mess- und Beurteilungsverfahren von Bedeutung, sondern es ist insbesondere auf die folgenden Rahmenbedingungen zu achten:

Anordnung und Abstrahlverhalten der Lautsprecher
Eingesetzte Verstärker- und Regelungstechnik
Unterscheidung zwischen Live-Musik und Musik vom Tonträger
Impulshaltigkeit und Dynamik der Musik
Relevante Direktschallpegel (z.B. bei Trompete und Schlagzeug)
Bauliche Verhältnisse bei Schallübertragungen im Inneren von Gebäuden
Lärmimmissionsschutzrechtliche Anforderungen
Ortslage und Schutzbedürftigkeit von Immissionsorten in der Nachbarschaft
Position des am stärksten beschallten Hörerplatzes im Publikum
Fremdgeräuschsituation

Der Ausdruck Schallimmissionsschutz hat die gleiche Bedeutung wie der Begriff Lärmimmissionsschutz.

Wer darf sich Sachverständiger oder Gutachter nennen?

Als Sachverständiger oder Gutachter wird eine Person bezeichnet, die auf einem eng abgegrenzten Sachgebiet über besonders spezialisierte Detailkenntnisse verfügt. Auch wenn die beiden Begriffe in Deutschland nicht geschützt sind, kann sich – entgegen der diesbezüglich oftmals propagierten Auffassung – nicht jeder als Gutachter oder Sachverständiger bezeichnen, nur weil er selbst glaubt sachverständig zu sein. Im Zweifelsfall handelt es sich um „Täuschung im Rechtsverkehr“, wenn eine Person in der Öffentlichkeit als Sachverständiger auftritt ohne nachweislich die hierfür notwendigen Voraussetzungen zu erfüllen. Weniger streng gehandhabt wird hingegen beispielsweise der Umgang mit Begriffen wie Experte, Sachkundiger oder Fachmann.

Was sind öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige?

Um außergewöhnlich qualifizierte Fachleute aus dem Kreis der Gutachter und Sachverständigen herauszuheben, ist in der deutschen Gesetzgebung die öffentliche Bestellung verankert. Die öffentliche Bestellung eines Sachverständigen erfolgt nur dann, wenn dieser in einem anspruchsvollen Bestellungsverfahren seine herausragende Sachkunde, seine Objektivität und seine persönliche Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat. Zudem wird der öffentlich bestellte Sachverständige darauf vereidigt, gewissenhaft, unabhängig und unparteiisch zu handeln. Die Arbeit eines öffentlich bestellten Sachverständigen unterliegt der kontinuierlichen Aufsicht der vom Staat beauftragten Bestellungskörperschaft. Verstößt der Sachverständige gegen seine Pflichten, so kann dies zum Verlust seiner öffentlichen Bestellung führen.

Was leisten öffentlich bestellte Sachverständige?

Weil das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erhöhte Glaubwürdigkeit genießt, wird dieser nach den Prozessordnungen deutscher Gerichte bevorzugt als Gerichtsgutachter beauftragt. Als Schiedsgutachter kann der öffentlich bestellte Sachverständige Streitfragen zwischen zwei Parteien außergerichtlich schnell und verbindlich entscheiden und somit zu einer gütlichen Einigung beitragen. Als Privatgutachter für Firmen, Kommunen, Vereine, Verbände und Privatpersonen fertigt der öffentlich bestellte Sachverständige Gutachten, erstellt Machbarkeitsstudien, nimmt Überprüfungs- und Überwachungsaufgaben wahr und bietet fachkundige Beratung und Information.

Welchen Vorteil bringt die Beauftragung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen?

Wer einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beauftragt, beugt dem Verdacht vor, sich auf ein möglicherweise unvertretbares parteiisches Gutachten zu verlassen. Er gewinnt an Glaubwürdigkeit, stärkt seine Position in Verhandlungen und stellt seine privaten oder unternehmerischen Entscheidungen auf eine fachlich fundierte Basis.

In der Raumakustik ist die Nachhallzeit das wichtigste und bekannteste Kriterium zur Beurteilung der akustischen Qualität von Räumen. Die Nachhallzeit ist definiert ist als diejenige Zeit, die vom Zeitpunkt des Ausschaltens einer Schallquelle im Raum vergeht, bis der Schalldruckpegel um 60 dB abgefallen ist.

Die Nachhallzeit bestimmt in ganz entscheidender Weise den Höreindruck und den akustischen Komfort eines Raumes. Die anzustrebenden Nachhallzeiten variieren je nach Raumgröße und Raumnutzung in einem Bereich zwischen Werten von weniger als 0,3 Sekunden in Tonstudios und kleinen Räumen mit reiner Sprachnutzung bis hin zu etwa 3 Sekunden in sehr großen Räumen, die für sinfonische Musik oder Kirchenmusik genutzt werden. Wichtig für eine ausgewogene Akustik und eine gute Sprachverständlichkeit ist jedoch nicht nur der „richtige“ Einzahlwert der Nachhallzeit, sondern auch ein dem Nutzungskonzept des Raumes angepasster Verlauf der Nachhallzeiten über den Frequenzbereich zwischen 50 Hz und 8 kHz.

In bereits bestehenden Räumen werden die Nachhallzeiten durch Messung entweder über das Verfahren des abgeschalteten Rauschens oder der integrierten Impulsantwort bestimmt. Die Messergebnisse dienen als Grundlage zur Beurteilung der Akustik und können als belastbare Basis für die Entwicklung eines gegebenenfalls erforderlichen Konzeptes zur Verbesserung der Raumakustik verwendet werden.

Für neu geplante oder zu sanierende Objekte erfolgt die Prognose der zu erwartenden Nachhallzeiten zumeist nur als statistische Größe nach der Sabine’schen Formel. Diese Berechnungsmethode hat allerdings lediglich für idealisiert diffuse Schallfelder Gültigkeit und liefert Nachhallzeiten, die theoretisch an jedem Punkt des Raumes identisch sind. In der Praxis können aber die an den verschiedenen Punkten eines Raumes auftretenden Nachhallzeiten abhängig von der Raumgeometrie, von der Verteilung der schallabsorbierenden Flächen sowie vom Standort und der Richtwirkung der Schallquelle(n) spürbar von der statistisch berechneten Nachhallzeit abweichen. Deshalb müssen für komplexere Raumgeometrien und für Räume, in denen hohe Ansprüche an die Akustik gestellt werden, Strahlverfolgungsberechnungen (Ray Tracing) oder Spiegelschallquellenverfahren eingesetzt werden. Im Ergebnis dieser Simulationsrechnungen können die Nachhallzeiten an jedem beliebigen Punkt im Raum dezidiert beurteilt werden und Maßnahmen erarbeitet werden, die zu einer ausgeglichen guten Akustik an allen Hörerplätzen führen. Beispiele hierfür sind Mehrzweckräume, Stadthallen, Hörsäle, Kongresszentren Theater und Kinos

Limiter dienen der Kappung von Pegelspitzen in der Audiotechnik. Sie können als Sonderform eines Audiokompressors betrachtet werden. Im Zusammenhang mit Aufgbenstellungen aus dem Schallschutz wird auf den Begriff Schallpegelbegrenzer verwiesen.

Der Begriff Lärmschutz kann als gleichwertiges Synonym für die Bezeichnung Schallschutz verwendet werden.

Der Ausdruck Lärmkontingentierung wird als Synonym für den Begriff der Geräuschkontingentierung verwendet.